Die Kosten des Pflegesatzes übernimmt, bei Vorlage eines Pflegegrades 2 - 5, Ihre Pflegekasse bis zum Höchstbetrag der Kurzzeitpflegeleistung (evtl. Verhinderungspflege, falls nicht verbraucht).
Ohne einen Pflegegrad oder bei Pflegegrad 1 sind die Kosten eine reine Privatleistung. Bei Pflegegrad 1 kann die Pflegekasse die Kosten erstatten über die jeweils zur Verfügung stehenden Entlastungsleistungen.
Für eine ausführliche Beratung über die Kosten stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. Vereinbaren Sie hierzu mit uns telefonisch einen Termin.
Kosten gültig ab 01.02.2023
- § 42 Kurzzeitpflege = 1.774,- € pro Jahr (nur Pflegegrad 2 - 5) – 16 Tage
- § 39 Verhinderungspflege = 1.612,- € pro Jahr (nur Pflegegrad 2 - 5) – 14,5 Tage
Tagessatz
Ohne Pflegegrad (Privatleistung) | 152,74 € |
Pflegegrad 1 (Privatleistung) | 152,74 € |
Erstattung über zusätzliche Entlastungsleistungen möglich. | |
Pflegesatz: | 109,29 € |
Eigenanteil: | 43,45 € |
Pflegegrad 2 - 5 | 152,74 € |
Pflegesatz: | 109,29 € |
Eigenanteil: | 43,45 € |
Eigenanteil | 43,45 € |
Verpflegung: | 12,40 € |
Unterkunft: | 11,01 € |
Investitionskosten: | 20,04 € |
Im Kassenanteil ist die Ausbildungsumlage in Höhe von 7,10 € pro Tag berück-sichtigt (gesetzlich vorgeschrieben).
Die Kosten bei Pflegegrad 1 werden privat abgerechnet. Die Pflegekasse erstattet Ihnen diese über die jeweils zur Verfügung stehen-den zusätzlichen Entlastungsleistungen
Zusatzkosten:
Einzelzimmer: 10,- € pro Tag
Getränke (Saft, Bier etc.), Fernseher-Miete, Telefon etc. jeweils zu den aktuellen Preisen.